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Pflegegrade - das zweite Pflegestärkungsgesetz

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Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

 

Das zweite Pflegestärkungsgesetz trat am 01.01.2017 in Kraft und ist endlich dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen gerecht geworden.

Ab 2017 wird somit nicht mehr in drei Pflegestufen gegliedert, sondern fünf sogenannte Pflegegrade kommen zur Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass sich die tatsächliche Situation der pflegebedürftigen Person besser bewerten lässt. Außerdem wurde mit der Einführung der neuen fünf Pflegegrade durch das zweite Pflegestärkungsgesetz psychische Beeinträchtigung, besonders Demenzerkrankungen im Alter, der gleiche Stellenwert für Pflegeleistung eingeräumt wie der physischen Beeinträchtigung.

Pflegegrad

Was passiert aus den bisherigen Pflegestufen?

Der Pflegegrad orientiert sich an der Beeinträchtigung des alltäglichen Lebens der betroffenen Person. Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, wie sich die bisherigen Pflegestufen geändert haben. Wenn Sie bereits einer Pflegestufe angehören, so wird diese automatisch in das neue Pflegegrade-System übernommen.

 

Umrechnung Pflegestufe zu Pflegegrad

Quelle: http://www.pflege-grad.org
  • Pflegestufe 0 wird zu Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 wird zu Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 wird zu Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 wird zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 5
  • Pflegestufe 3 plus Härtefall wird zu Pflegegrad 5

Aus diesem System ist ersichtlich, dass eine eingeschränkte Alltagskompetenz zu einem höheren Pflegegrad führt, als an sich aufgrund der rein körperlichen Beeinträchtigung gegeben wäre.

Das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Der Pflegegrad wird über das neue Begutachtungsassessment (NBA) bestimmt. Hierdurch wird, wie bei den Pflegestufen auch, ermittelt, in wie weit die pflegebedürftige Person in der Lage ist, ihren Alltag selbstständig zu meistern. Dabei werden aber nun die körperliche und geistige Selbstständigkeit gleichermaßen beurteilt. Um die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen herauszufinden, wird ein Punktesystem mit einer Skala von 0 bis 100 Punkten eingeführt. Um den Pflegegrad zu bestimmen werden generell sechs Bereiche geprüft und dort einzelne Punkte vergeben.

  • Hilfen bei der Alltagsverrichtung
    Wieviel Zeit nimmt die tägliche Verrichtung in Anspruch?
  • Psychosoziale Unterstützung
    Welcher Bedarf besteht im Hinblick auf psychosoziale Unterstützung?
  • Nächtlicher Hilfebedarf
    Wie oft muss in der Nacht Hilfe geleistet werden?
  • Präsenz Wessen Präsenz? Hilfskraft am Tag
    Wie lange kann die pflegebedürftige Person alleine bleiben?
  • Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
    Wieviel Unterstützung ist beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen nötig? (z. B. Einnahme von Medikamenten oder Wechsel von Verbänden)
  • Organisation der Hilfen
    Wer übernimmt bisher die Pflege? Kommt ein Pflegedienst oder übernehmen Angehörige diese Aufgabe?

Auf der Basis dieser Begutachtung entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad besteht oder ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades abgelehnt wird.

Leistungübersicht Pflegegrade

 

  Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant 125 Euro* 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Sachleistungen ambulant 0 Euro 689 Euro 1298 Euro 1612 Euro 1995 Euro
* Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 steht der sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu, den sie für Betreuuung, Entlastung nutzen können.

 

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